Die Berufungsverfahren an der Universität Zürich haben in letzter Zeit zu einigen Diskussionen geführt. Neben der etwas ausartenden Diskussionen um die Nationalität der KandidatInnen gab auch der Einfluss von privaten Stiftern auf die Entwicklung der Universität Zürich zu Diskussionen Anlass (Siehe zum Beispiel den Zürcher Appell). In einem grossen Packet haben wir (verschiedene Vertreter der Grünen, SP, GLP und EVP) im Rat verschiedene möglicherweise problematische Aspekte der privaten Finanzierung von Lehrstühlen an der Universität angesprochen. Wir möchten sicherstellen, dass die Universität ihre Unabhängigkeit und damit die Freiheit von Forschung und Lehre bewahren kann. Von meiner Seite eine Anfrage welche explizit die Arbeit der Berufungskommissionen betrifft:
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Wie eng darf der Stiftungszweck von Professuren von einem privaten Geldgeber definiert sein? Wie stark dürfen die Forschungsziele der gestifteten Professuren durch den Stifter eingeschränkt werden? Inwiefern kann dies im Widerspruch zur Freiheit von Forschung und Lehre stehen?
- Welche Regeln zur Zusammensetzung und Arbeitsweise von Berufungskommissionen gibt es an der Universität? Gibt es Regeln bezüglich dem Einfluss privater Geldgeber auf das Berufungsverfahren? Ist es möglich, dass private Stifter in der Berufungskommission Einsitz haben und gibt es entsprechende Fälle? Bis zu welchem Zeitpunkt im Bewerbungsverfahren kann das Profil der ausgeschriebenen Professuren verändert werden?
- Wie werden Vereinbarungen bezüglich Forschung und Lehre (z.B. thematischer Fokus) und organisatorische Vereinbarungen (z.B. Präsenz an der Hochschule, Engagement in der universitären Selbstverwaltung) welche im Berufungsverfahren getroffen werden, kontrolliert und bei Nichteinhaltung sanktioniert?
- Wie ist der Einfluss privater Geldgeber auf die Forschungs- und insbesondere Publikationstätigkeiten der berufenen Professuren geregelt? Sind Vertragsbestimmungen mit privaten Geldgebern denkbar, mit welchen die Geldgeber die Publikation von Forschungsergebnissen unterbinden können? Sind solche im Moment in Kraft?
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